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19.05.2024 12:03:41
Wahl des Gemeindepräsidiums 2024 - Widerrufung Urnenwahl und Erwahrung der stillen Wahl
Für die Wahlen des Gemeindepräsidiums vom 9. Juni 2024 ist innert gesetzlicher Frist die Zahl der Vorgeschlagenen gleich gross wie die Zahl der zu Wählenden. In Anwendung von § 30 des Gesetzes über die politischen Rechte in Verbindung mit § 5 der Gemeindeordnung von Röschenz ist daher die Stille Wahl möglich.
Demgemäss wird verfügt
Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Gültigkeit dieser Wahl kann gemäss § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte innert 3 Tagen seit Eröffnung der Verfügung Beschwerde erhoben werden.
Innerhalb der 3 Tage seit Eröffnung der Verfügung wurde keine Beschwerde eingereicht. Somit ist die stille Wahl des Gemeindepräsidenten rechtskräftig geworden.
Dokument GRPK - Erwahrung Wahl GP 2024 (pdf, 429.4 kB)
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