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28.03.2024 17:42:34


Grenzabstände

Zuständiges Amt: Bauverwaltung

Zuständigkeit bei Reklamationen betreffend ungenügend Abständen

Grenzabstände
Stützmauern und Einfriedigungen sowie Abgrabungen und Aufschüttungen haben die in den §§ 92, 93, 99 und 113 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes festgelegten Grenzabständen zu beachten.
Für Grünhecken gilt § 130 Abs. 1 und für Pflanzen gilt § 131 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches. Im Einverständnis mit der Nachbarschaft kann von diesen Abstandvorschriften abgewichen werden. Die entsprechenden Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung als Dienstbarkeit im Grundbuch.
Für Wald und für Bäume längs öffentlicher Strassen und Plätze gelten die §§ 132 und 134 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches.
Bewilligungspflicht
Keiner Baubewilligung bedürfen Grünhecken, Pflanzen, Stützmauern bis 1.20 m Höhe sowie geringfügige Terrainveränderungen im Rahmen der ortsüblichen Gartengestaltung. Einfriedigungen bedürfen einer Baubewilligung des jeweiligen Gemeinderats, sofern die Gemeinden eine Bewilligungspflicht vorschreiben. Bitte erkundigen Sie sich bei der betreffenden Gemeinde über die Bewilligungspflicht.
Ausserhalb der Bauzonen bedürfen Stützmauern und Einfriedigungen sowie Abgrabungen und Aufschüttungen immer eine Baubewilligung des kantonalen Bauinspektorats oder des Gemeinderats von Röschenz und einer Ausnahmebewilligung der Bau- und Umweltschutzdirektion. Grünhecken und Pflanzen benötigen hingegen auch hier keine Baubewilligung.

Nachbarrecht
Bedarf eine Stützmauer, eine Einfriedigung, eine Abgrabung oder eine Aufschüttung im Einzelfall keiner Baubewilligung, so werden die Grenzabstände nicht von den Baubewilligungsbehörden kontrolliert und durchgesetzt. Stattdessen müssen die Grenzabstände auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden. Ist eine gütliche Regelung zwischen den betreffenden Nachbarn nicht möglich, können weiter folgende Schritte erwogen werden:
a)  Eingeschriebener Brief an den Eigentümer der Nachbarparzelle mit dem Hinweis darauf, dass die Abstände gemäss Gesetz nicht eingehalten sind und mit der Aufforderung, den ungesetzlichen Zustand zu beenden.
b) Eventuell Erkundigung betreffend weiteres Vorgehen bei der unentgeltlichen Rechtsauskunft des zuständigen Bezirksgerichts

c) Falls der fehlbare Nachbar nichts unternimmt, ist der nächste Schritt der Einigungsversuch beim Friedensrichter

d) Wenn keine Einigung zustande kommt, ist eine Klage auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung der Bäume oder Grünhecken beim Zivilkreisgericht Arlesheim, Tel. 061 552 80 00, einzureichen.

Klagen auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung von neu gepflanzten Bäumen können nur während zehn Jahren seit der Pflanzung angehoben werden.


Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Es ist ein Hilfsmittel mit dem Ziel, den Interessenten die gesetzliche Grundlagen, die geltenden Grenzabstände und das Verfahren bei Reklamationen aufzuzeigen.

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